In einem von dem österreichischen Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner vertretenen Fall hat EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen im Schlussantrag vorgeschlagen, dass gleichgeschlechtliche Paare in der gesamten Union Zugang zu allen arbeitsrechtlichen Vergünstigungen haben müssen, wie sie Ehepaaren gewährt werden.
Herr Jürgen Römer ist ein pensionierter Dienstnehmer der Stadt Hamburg. Seit 1969, also seit über 40 Jahren, lebt er mit seinem Partner Alwin Ulrich. 1999 haben sie ihre Partnerschaft bei der Stadt Hamburg registrieren lassen ("Hamburger Ehe") und 2001, unmittelbar nach der bundesweiten Einführung der eingetragenen Partnerschaft, haben sie die "Eingetragene Lebenspartnerschaft" geschlossen.
Die Stadt Hamburg zahlt Herrn Römer eine niedrigere Pension als verheirateten Pensionisten. Seine Alterspension ist nur deshalb geringer, weil er einen (gleichgeschlechtlichen) eingetragenen Partner und nicht einen (verschiedengeschlechtlichen) Ehepartner hat. Deutschland erlaubt die eingetragene Partnerschaft nur gleichgeschlechtlichen Paaren und die Zivilehe nur verschiedengeschlechtlichen. Herr Römer klagte und das Hamburger Arbeitsgericht legte die Sache dem EuGH zur Auslegung der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie vor.
Herr Römer wird von der Hamburger Rechtsanwältin Birgit Boßert und durch die ILGA-Europa vertreten, diese wiederum von RKL-Präsident Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner.
Generalanwalt Niilo Jääskinen hat in seinen kürzlich veröffentlichten Schlußanträgen dem EuGH ein Urteil vorgeschlagen, wonach gleichgeschlechtliche Paare in der gesamten Union Zugang zu allen arbeitsrechtlichen Vergünstigungen haben müssen, wie sie Ehepaaren gewährt werden.
Basierend auf dem Grundsatzurteil im, ebenfalls von RKL-Präsident Helmut Graupner vertretenen, Fall Maruko gg. VdBB (01.04.2008), und der Argumentation der ILGA-Europa folgend, führt er aus, dass die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Union liegt.
Wenn aber ein Mitgliedstaat sich dazu entscheidet, die Zivilehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, darf er auf Grund der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie arbeitsrechtliche Vergünstigungen nicht auf Ehepaare beschränken sondern muss auch (obwohl nicht verheiratet) gleichgeschlechtlichen Paaren Zugang zu diesen Leistungen gewähren.
Gewährt ein Mitgliedstaat eingetragenen Paaren eine vergleichbare Rechtsposition wie Ehepaaren, so stellt die Verweigerung solcher arbeitsrechtlicher Leistungen und Vergünstigungen eine direkte Diskriminierung gegenüber heterosexuellen Ehepaaren dar. Bietet ein Mitgliedstaat nur eine eingetragene Partnerschaft an, die mit der Ehe nicht vergleichbar ist oder lässt er überhaupt keine Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare zu, so begründet eine solche Verweigerung eine indirekte Diskriminierung.
Der Schutz der Ehe und Familie können solche Diskriminierungen nicht rechtfertigen, so der Generalanwalt (par. 106-111). Auch nicht, wenn dieser Schutz, wie in Deutschland, durch die Verfassung geboten ist. Dem Unionsrecht kommt auch Vorrang vor nationalem Verfassungsrecht zu.
Der Generalanwalt betont, dass das Verbot von Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (par. 129-133). Daher sei das Verbot auch nicht auf die Zeit nach der Erlassung der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie (2000/78/EG) oder auf die Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Dezember 2003) beschränkt, sondern entfaltet volle Wirkung auch für die Zeit davor. Gleichbehandlung und Entschädigung für Diskriminierung können daher rückwirkend zum Beginn einer Diskriminierung geltend gemacht werden.
In den meisten Fällen folgt der EuGH den Schlußanträgen der Generalanwälte.
"Die Schlußanträge des Generalanwalts sind für die gesamte Union richtungweisend", sagt der Präsident des RKL und Anwalt von Jürgen Römer, Dr. Helmut Graupner, "Wenn ihnen der EuGH folgt, werden alle 27 Mitgliedstaaten homosexuellen Paaren Zugang zu allen arbeitsrechtlichen Leistungen und Vergünstigungen gewähren müssen, wie sie Ehepaare haben; gleichgültig ob ein Mitgliedstaat eine eingetragene Partnerschaft hat oder nicht". Quelle: Newsletter des RK Lambda vom 23. August 2010
Der Fall: Römer gegen Hamburg (C-147/08), Vorabentscheidungsersuchen vom 10. April 2008, Schlussanträge vom 15. Juli 2010.
Links: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:171:0015:0015:DE:PDF (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg)
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de Die Schlussanträge sind nicht direkt verlinkbar, aber leicht zu finden, indem man bei der Datenbank "Römer" als Partei eingibt.
http://www.rklabmda.at
http://www.ilga-europe.org
http://www.graupner.at