Karlsruhe - Das deutsche Bundesverfassungsgericht entschied in einem heute bekannt gegebenen Beschluss, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im
Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Es forderte den Gesetzgeber auf, bis Endes des Jahres eine Lösung auch für "Altfälle" zu schaffen.
Der Entscheidung liegen zwei Anlassfälle aus den Jahren 2001 und 2002 zugrunde. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer nach der Steuerklasse III ("übrige Erwerber") fest und gewährte den geringsten Freibetrag nach der damals gültigen Fassung des Erbschaftssteuergesetzes.
Mit einer Novelle Ende 2008 wurden die Freibeträge von Lebenspartner_innen in der Erbschafts- und Scheunkungssteuer an jene von Ehegatt_innen angepasst, der Steuersatz blieb weiterhin unterschiedlich. Eine Novelle 2010, die auch dieses Ungerechtigkeit beenden soll, liegt erst als Gesetzesentwurf der deutschen Bundesregierung vor.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit der vorliegenden Entscheidung seine Judikatur, wonach die Privilegierung von Ehegatt_innen gegenüber Lebenspartner_innen sich nicht alleine durch einen Verweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen lässt. Die Schlechterstellung von Lebenspartner_innen nach dem früheren Erbschaftssteuerrecht ist weder durch unterschiedliche Leistungsfähigkeit noch durch das Familienprinzip im Erbrecht begründbar, da Ehegatt_innen unabhängig vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder bevorzugt wurden.
Der LSVD hat in einer heutigen Presseaussendung erklärt, man sei froh darüber, dass das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Gleichstellung fordert. Das nun vorliegende Urteil sei auch im Hinblick auf die noch ausstehende Gleichstellung bei der Einkommenssteuer sehr wichtig. "Der Gesetzgeber ist aufgefordert, schleunigst für eine umfassende Gleichstellung auch bei der Einkommenssteuer und der Beamtenversorgung zu sorgen. Es widerspricht unserer Verfassung, eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Eheleuten zu benachteiligen", schließt der LSVD. Quelle: Newsletter des LSVD vom 17. August 2010
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010, Gz: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07.
Links: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-063.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,712202,00.html
http://news.orf.at/stories/2009409/
http://www.lsvd.de/index.php?id=1476&ADMCMD_view=1&ADMCMD_editIcons=1
http://www.ggg.at/index.php?id=62&tx_ttnews[tt_news]=3409&cHash=b14392ac0d81ac7d8252d78be0e8dcc4