Straßburg/Wien - Der EGMR verurteilte Österreich zu 25.000 Euro Schadenersatz, weil die Republik ungerechtfertigterweise zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten unterschieden hat. Die Rechtslage - es geht um die Mitversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - ist inzwischen bereinigt, aber der EGMR hat nicht nur nachträglich auf Verletzung der EMRK erkannt, sondern den Beschwerdeführern auch Schadenersatz zugesprochen.
"Ein mehr als zwölf Jahre dauernder rechtlicher Kampf zweier gleichgeschlechtlicher Lebensgefährten um Gleichstellung bei der gesetzlichen Mitversicherung fand heute, 22. Juli 2010, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ein finales positives Ende", freut sich Kurt Krickler, Generalsekretär der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien, die die beiden Beschwerdeführer in ihrem Rechtsstreit unterstützt hat.
Bei den beiden Männern - Hans S. und Péter B. - handelt es sich um ein österreichisch-ungarisches Paar, das seit über 20 Jahren zusammenlebt und im August 2009 in Budapest auch eine Eingetragene Partnerschaft geschlossen hat.
"Während durch das am 1. August 2006 in Kraft getretene Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) die rechtliche Diskriminierung bereits vor vier Jahren beendet worden war, ist das heute veröffentlichte Urteil für das betroffene Paar insofern so bedeutsam, als nicht nur eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nachträglich festgestellt, sondern ihm vom EGMR auch ein Schadenersatz von insgesamt EUR 25.000,- zugesprochen wurde", so Krickler weiter.
Zusammenfassung des Falls:
1997 wurde dem Partner des Österreichers die Mitversicherung verwehrt, weil das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz damals nur die Mitversicherung von anders-, aber nicht von gleichgeschlechtlichen LebensgefährtInnen vorsah. Beschwerden beim Verfassungs- und beim Verwaltungsgerichtshof blieben 1998 bzw. 2001 erfolglos. Nach Ausschöpfen des innerstaatlichen Instanzenzugs brachten Hans S. und Péter B. dann durch ihren Wiener Anwalt Josef Unterweger im April 2002 Beschwerde in Straßburg ein (Nr. 18984/02). 2008 erklärte der EGMR die Beschwerde für zulässig. Und erst heute, also mehr als acht Jahre später, wurde das Urteil gefällt.
Mittlerweile hat sich aber auf nationaler Ebene die Rechtslage bereits geändert: 2003 hatte nämlich der EGMR in seiner richtungsweisenden Entscheidung in der ebenfalls von der HOSI Wien mitbetreuten Beschwerde Karner gegen Österreich festgestellt, dass jede Diskriminierung von gleich- gegenüber verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften eine Verletzung der EMRK darstellt. Daher musste danach der Verfassungsgerichtshof die entsprechende Einschränkung der Mitversicherungsmöglichkeiten in den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen bei der nächsten diesbezüglichen Beschwerde - im November 2005 - als verfassungswidrig aufheben und damit sein damals nur fünf Jahre altes anderslautendes Erkenntnis in einem anderen Fall korrigieren. Regierung und Parlament mussten danach die Sozialversicherungsgesetze entsprechend ändern, was mit dem SRÄG 2006 erfolgte. Quelle: Medienaussendung der HOSI Wien vom 22. Juli 2010
Wie kürzlich im Fall Schalk und Kopf gegen Österreich hat der EGMR auch diesmal wieder betont, dass Hans. S. und Peter B. eine Familie im Sinne des EMRK sind und dass die alte Unterscheidung, nach der verschiedengeschlechtliche Paare Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens hatten, gleichgeschlechtliche aber nur auf Schutz des Privatlebens nicht mehr zeitgemäß ist (Absätze 26 bis 30 der Entscheidung).
Die Entscheidung: Case Of P.B. and J.S. v. Austria, (Application no. 18984/02), 22. Juli 2010 (Verletzung von Art 8 + 14)
Links: http://www.hosiwien.at/?p=7997
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=871551&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649