Folgenden Fall berichtet Arthur S. Lenonard in seinem Blog: Ein Psychiater, der wusste, dass er an Herpes Simplex leidet, hatte mit einer verheirateten Patientin Geschlechtsverkehr, ohne ihr von der Infektion zu erzählen. Sie steckte unwissentlich ihren Mann an. Dieser erkrankte und klagte in der Folge den Psychiater auf Schadenersatz und machte dabei vorsätzliches Zufügen von emotionalem Leid, grobe Fahrlässigkeit, Betrug, falsche Angaben und medizinisches Fehlverhalten geltend. Der Psychiater konterte, dass er schadenersatzrechtlich nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden könne.
Das Gesundheitsrecht von New York (Public Health Law Section 2307) verbietet Personen, die wissentlich an einer STD leiden, den Geschlechtsverkehr mit anderen Personen. Die Übertretung führt (u.a.) zu Schadenersatzpflicht gegenüber der dadurch infizierten Person.
Der Richter hatte also zunächst zu entscheiden, ob den Beklagten eine Schutzpflicht auch gegenüber dem Ehemann seiner Patientin trifft, da dieser nur dann Schadenersatzansprüche nach dem anwendbaren Schadenersatzrecht von New York (NY Tort Law) geltend machen kann. Er fand, dass man in diesem Fall eine Verantwortung für das Handeln Dritter annehmen könnte, ohne in die Gefahr einer grenzenlosen Haftung zu geraten. Die Ausdehnung des Schutzes auf den Ehegatten sei eng beschränkt und es sei auch nicht unfair, die Sorgfaltspflicht auf den Gatten der infizierten Person auszudehnen. Der Beklagte sei in der Lage gewesen, beide Infektionen zu verhindern. Er ließ den Vorwurf der Fahrlässigkeit gelten, wies die übrigen Punkte der Klage aber ab.
Arthur S. Leonard stellt nun die Frage, wie Fallvarianten zu entscheiden wären. Was, wenn alle Beteiligten männlich wären? Ein schwuler Psychiater hat Sex mit einem männlichen Patienten, der in einem anderen Bundesstaat geheiratet hat und der infiziert seinen Ehepartner. Bis jetzt gibt es in New York nur Entscheidungen, wonach gleichgechlechtliche Ehen für den Zweck der Sozialleistungen für öffentliche Angestellte und für den Zweck der Scheidung anerkannt werden.
Es bieten sich aber auch andere Fallvarianten an. Dass seine verheiratete Patientin sich anstecken würde und dann auch ihren Ehegatten anstecken würde, war für den Psychiater vorhersehbar. Was, wenn die Patientin nicht verheiratet ist, sondern in Lebensgemeinschaft lebt? Was, wenn sie einen festen Freund hat und den ansteckt? Und was, wenn sie einen One-night-stand ansteckt?
Der Fall: Levine v. Werboff, 24873/09, entschieden am 21.05.2010, veröffentlicht im NY Law Journal am 07.06.2010
Anmerkung: Da der Fall erst gestern veröffentlicht wurde, ist anzunehmen, dass in den nächsten Tagen noch einige Kommentare folgen. Ich werde die Linkliste laufend ergänzen.
Links: http://www.nylj.com/nylawyer/adgifs/decisions/060710colabella.pdf
http://newyorklawschool.typepad.com/leonardlink/2010/06/philandering-shrink-has-a-duty-to-his-patients-husband.html
http://lawyers-law.com/alleged-other-man-had-duty-to-tell-husband-if-he-had-herpes-says-judge/ (Hat einige Details, die aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervorgehen.)
http://healthcareorganizationalethics.blogspot.com/2010/06/doctor-patient-sex-is-there-duty-to.html
http://law.onecle.com/new-york/public-health/PBH02307_2307.html New York Public Health § 2307 http://www.courthousenews.com/2009/11/09/Herpes.pdf (Die Klagsschrift von Oktober 2009)
http://abovethelaw.com/2009/11/lawsuit-of-the-day-another-cuckold-with-herpes/?show=comments