Friday, 5. March 2010
EGMR verurteilt Polen wegen Ungleichbehandlung im Mietrecht
Zum Sachverhalt: Der Kläger, der 49jährige Stettiner Piotr Kozak, und sein Partner T.B. hatten seit 1989 gemeinsam eine städtische Wohnung bewohnt. Der Mietvertrag lautete auf T.B. Nach dem Tod seines Partners 1998 wollte Kozak in den Mietvertrag eintreten, was die Vermieterin verweigerte. Kozak klagte, da das polnische Mietrecht Angehörigen den Verbleib in der Wohnung zugesteht, scheiterte aber im innerstaatlichen Instanzenzug in zwei Instanzen. Eine Überprüfung durch das Höchstgericht wurde abgelehnt. In der Begründung gaben die Gerichte an, dass das Recht auf Eintritt in den Mietvertrag nur verschiedengeschlechtlichen Partner_innen zustehe, da Artikel 18 der Verfassung Polens die Ehe als "Verbindung von Mann und Frau" definiert.
Der EGMR war anderer Meinung und erkannte einstimmig, dass Polen durch die Nichtanerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und Artikel 8 (Schutz des Privat- und Familienlebens) der EMRK verletzt hat. Er anerkannte den Schutz der Ehe durch die Verfassung, der auch ein legitimer Grund für die Ungleichbehandlung sein könne. Beim Abwägen zwischen dem Schutz der Familie und dem Schutz der Minderheitenrechte wie sie in der EMRK festgelegt sind, müssten die Staaten aber gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigen inclusive der Tatsache, dass es mehr als eine Façon gibt, sein Familienleben zu gestalten. Der Gerichtshof bestätigte damit zugleich das Urteil Karner gegen Österreich von 2003, in dem er ebenfalls einen Mietrechtsfall eines überlebenden gleichgeschlechtlichen Partners zu prüfen hatte. Im Senat war auch ein polnischer Richter vertreten.
Evelyne Paradis, die Vorsitzende von ILGA-Europe (Europäische Sektion der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, and Intersex Association) zeigte sich erfreut von der Entscheidung. Dies ist die zweite Entscheidung, in der der EGMR feststellt, dass Staaten Rechte, die sie unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren zugestehen, gleichgeschlechtlichen Paaren nicht vorenthalten dürfen. In den letzten Jahren hätten einige Staaten Verfassungsbestimmungen erlassen, welche die Ehe als Verbindung von Mann und Frau definieren, um der Forderung nach gleichen Rechten für gleichgeschlechtliche Paare einen Riegel vorzuschieben. In dieser Entscheidung hält der EGMR fest, dass eine solche Verfassungsbestimmung nicht dazu verwendet werden darf, gleichgeschlechtlichen Lebensgefährt_innen bestimmte Familienrechte zu verweigern. Quelle: ILGA-Europe vom 3. März 2010
Kozak v. Poland, AZ 13102/02, Urteil vom 2. März 2010
Links: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=863748&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649 (Pressemitteilung)
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=863720&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649 (Urteil)
http://www.ilga-europe.org/europe/news/for_media/media_releases/european_court_of_human_rights_constitutional_definition_of_marriage_as_a_union_of_a_man_and_a_woman_cannot_justify_discrimination_against_same_sex_partners
Medienberichte darüber: http://www.queer.de/detail.php?article_id=11837
http://www.blu.fm/subsites/detail.php?kat=Gesellschaft&id=3609
http://www.pinknews.co.uk/2010/03/03/european-court-rules-poland-discriminated-against-gay-man/
http://www.boxturtlebulletin.com/2010/03/04/20792
http://www.advocate.com/News/Daily_News/2010/03/04/Gay_Rights_Victory_In_Poland/
http://www.ft.com/cms/s/0/6cd4a9aa-26c7-11df-bd0c-00144feabdc0.html
http://en.rian.ru/society/20100302/158071907.html
http://www.lifesitenews.com/ldn/2010/mar/10030305.html
http://news.pinkpaper.com/NewsStory.aspx?id=2513
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