Der nach zwölf Jahren aus dem Dienst als Verfassungsrichter scheidende Hans-Jürgen Papier erinnerte im Gespräch mit der katholischen Nachrichtenagentur kna daran, dass eine Benachteiligung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gegenüber der Ehe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Sachgründe zulässig ist.
"Derart gewichtige Gründe sind vom Bundesverfassungsgericht etwa bei der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Hinterbliebenenversorgung verneint worden. Dagegen ist eine Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, wegen der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner, im Verhältnis zu nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften legitimiert, wenn die Partner solcher Lebensgemeinschaften durchaus eine Ehe eingehen könnten." Die Ehe aber ist gleichglechtlichen Paaren in Deutschland ebenso wie in Österreich noch verwehrt. "Soweit eine Privilegierung der Ehe darauf beruht, dass aus ihr Kinder hervorgehen, ist die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche nicht auf verheiratete Eltern beschränkt", stellt der Verfassungrichter klar. Quelle: domradio vom 8. Februar 2010
Der Grüne Abgeordnete Volker Beck sieht nun den Gesetzgeber in der Pflicht, sämtliche Ungleichbehandlungen zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft zu beseitigen, berichtet queer.de. "Dies gilt insbesondere für das Recht des öffentlichen Dienstes, des Einkommenssteuerrecht, des Erbschaftssteuerrecht, das Ausländer- und Aufenthaltsrecht, das Gewerberecht, der Ausbildungsförderung sowie bei diversen öffentlichen Leistungen und Gebühren." Quelle: Queer.de vom 8. Februar 2010
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